Haus- und Hofübergabe
Wenn ein Elternteil Haus oder Hof an ein Kind übergab, musste dieses üblicherweise einen Kaufpreis bezahlen und die Schulden übernehmen. Ferner hatte es den Eltern oder Übergebern ein Ausgedinge zu gewähren und seine Geschwister abzufinden.
Häufig geschah dies anlässlich der Eheschließung des Kindes (eventuell gleichzeitig mit dem Abschluss eines Ehevertrages) oder beim Tod eines Elternteiles.
Übergabe
Afra Schmid an ersten Sohn
Landgericht Illertissen, 1838. Die ledige Afra Schmid
übergibt ihr Anwesen an ihren Sohn Heinrich Baier. Dieser muss
auch seinem Halbbruder Franz Joseph Leininger bis zu dessen
Standesveränderung (Verehelichung) ein Wohnrecht einräumen.
Actum Illertissen, den 24. Nov 1838: Die ledige Afra Schmid Besitzerin eines halben Söldgutes Haus N 17a in Jedesheim, übergiebt ihr Anwesen an ihren Sohn Heinrich Baier, welcher laut Landgerichtl: Beschluß die Bewilligung zur Ansässigmachung erhalten hat.Dieses Anwesen besteht laut Rentamtl. Umschreibschein vom heutigen in folgendem: Steuer Gemeinde Jedesheim Lit. A Simpl ..... 2 x 5 d Eine halbe Sölde, bestehend in Gebäuden, Plan N 21a 3 DecimDezimal: Flächenmaß, 34,07 m² Wohnhaus mit 1 Scheune Plan N 20 3 Decim Pfründhäuschen Plan N 21b 13 Decim Grasgarten Blutzehend a) von Gänsen,
Enten u Hüner das 10. Stück, wobei das Ueberzählen von einem
Jahr zum andern hergebracht ist.
zur Pfarreÿ Jedesheim,b) von 1 Kalb ................................ 1 x c) von 1 Fohlen ........................... 4 x d) von 1 Hene ............................ ....... 4 d e) von 1 jungen Bienenstock ....... 6 x Zehendsteuer
..................................... 1 d
zur Gemeinde JedesheimGrundzins ................................. 31 X 5 d Küchengefälle ........................ 19 X ---- Frohngeld ............................... 53 X 1 d vom Wohnhaus .................................. 12 X Bodenzins Lit. B Simpl. ...................................... 30 X 3 d Plan N 414 3 TagwTagwerk: 100 Dezimale, 34 Ar 65 Decim. Gemeinde [ ] Lit. C. Sim1pl. ................................. 21 X 2 d 2 Tagw. 25 Decim. Wiesen, obere Mäder Zehendfreÿ. Steuer Gemeinde Illertissen Plan N 614 Simpl. 7 X 3 d 74 Decim ½ [ ] Acker beÿ der untern Kiesgrub, auch Straß. Groß zehend fixirt auf Grundzins, Klein zehend zur Pfarreÿ Illertissen, Haber gilt .......................................... .... 3 X 3 von fixirten Großzehend Haber ............. 2 X ½ Die Uebergabs Summe beträgt 948 f Neunhundert vierzig acht Gulden mit folgender Auswägung: a) dem
übernehmenden Sohn bleibt als Heurathgut stehen .... 200 f –
b) an Schulden werden übernommen dem Herrn Johann Heuß in Memmingen ................................. 500 f – der Kirchenstiftung Jedesheim ........................................ 100 f – dem C. Kiffert]in Ulm ........................................................ 148 f – thut obige ...................................................................................... 948 f -- Weitere Bedingungen
Auf Ablage unterzeichnen X Handzeichen der Afra Schmid Heinrich Leininger Fischer Vorsteher Königl. Bayer. Landgericht Illertissen Hummel |
Übergabe Afra Schmid an ihren zweiten Sohn
Landgericht Illertissen, 1847. Die ledige Afra Schmid übergibt ihr Haus an ihren Sohn Franz Joseph Leininger. Siehe auch Schwierige Heiraten.
Illertissen,
den 24. Aprill 1847 Infolge Landgerichtl: Ansäßigmachungsbewilligung vom 11 dM übergiebt die ledige Afra Schmid in Jedesheim ihrem Sohn Franz Joseph Leininger von da ihr Anwesen. Dasselbe besteht laut Rentamtl: Anmeld. Certif. vom 22. Juni 1846 N. 309 in folgendem: Steuer Gemeinde Jedesheim Lit. A Gebäude [ ]
Umschreibblat 355
Plan N. 3 1/12 1 Wohnhaus mit 2 Decim. Flächeninhalt Plan N 3 ¼ 2 Decim Grasgarten in Summa 4 Decim. Gerichtsbar zum k. Landgerichte Illertissen, Grundzinsbar zum k. Rentamte dahier mit 1 X 6 d Herbstgefälle, Kernobst, dann Heuzehend zur Pfarrey Jedesheim. lt. HB II S. 1002 Haften auf vorstehendem Anwesen 200 f a 4 ½ % dem Herrn Dr.
[Buhrlein] pract. Artzt in Ulm
100 f a 5 % dem Max Maier in Altenstadt Die Uebergabe Summa betragt 600 f Sechshundert Gulden mit folgender Ausweisung 1. übernimmt Franz Joseph Leininger folgende Schulden a) an Hypothforderungen wie oben bemerkt .............................................. 300 f b) dem Heinrich Bayer in Jedesheim a 5 % .............................................. 100 f c) der übergebenden Mutter a 4 % per Georgi 1848 erstmals verzinslich .... 50 f d) bleiben dem Uebernehmer als Heirath gut stehen ................................ 150 f Gibt obige 600 f Der Mutter ist jährlich folgende Pfründe zu verabreichen: vier Viertel Erdäpfel
25 Stück Eÿer 1000 Waasen 100 Weller ein Pfund Schweineschmalz ein Pfund Schmerr acht Pfund Schweinfleisch Speck. Hält der Hausbesitzer Schwein, oder will er dasselbe nicht schlachten so hat er für das Fleisch, Schmerr und Schmalz an seine Mutter jährlich 2 f zu bezahlen. Die übergebende Mutter hat das Recht in der Küche ihres Sohnes zu kochen, und im Backofen Brod zu backen, und den stiegenauf- und -Eingang in ihr Stübchen durch das Haus zu nehmen, auch darf sie das Wasser unendgeldlich beÿ dem Hausbrunnen holen, und wird ihr ein Platz zu einer [Holzlage] eingeräumt. Der Mutter wurde im oberen Stock eine Wohnung in heizbarem Zustande hergerichtet, welche sie bis zu ihrem Tode zu bewohnen hat. Afra Schmid schlägt ihre Wohnungrechte u. Pfründe auf 25 f an, will aber so wohl für diese als für ihre Geldforderungen dermahlen keinen Eintrag in das Hypothekenbuch, wobeÿ der Uebernehmer erklärt, daß wenn seine Mutter ihre Pfründem, Wohnungrechte u. Uebergabs [ ] in das Hypothekenbuch eintragen lassen wolle, dieses ohne seine weitere Vernehmung geschehen könne, und er diesen Eintrag im voraus genehmige. [Auf ablegen] unterzeichnet Hand +++ zeichen der Afra Schmid Fr Joseph Leininger Maria Bretzel braut des Franz Joseph Leininger Andreas Bretzel Sebastian Bretzel Alois Fischer als Beistand der Afra Schmid Königl. b. Landgericht Illertissen von Ott
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Anwesensübergabe 1782 von Vater an Sohn
Fst. Kempten Pflegamt d.d. Iller Bd. 54 Fol. 109-111. Mein 5xUrgroßvater Leopold Zech mit Einwilligung seiner dritten Ehefrau Euphrosina geb. Daber an seinen Sohn Franz Joseph Zech aus erster Ehe. Da hier mehr Werte und mehrere Kinder aus zwei Ehen vorhanden sind, gibt es kompliziertere Regelungen.
Actum
den 3ten Julÿ 1782 Leopold Zech Miller zue Ermengerst Pfr: Wiggenspach übergibt mit Einwilligung seiner Ehewürthin Euphrosina Zechin seinem sohn Franz Joseph Zech sein aigentumlich Jedoch zum Hochfrstl: Stift lehenbahres bestehend zu 29 Waüden alß Hauß, Hof, Hofstatt, Gärten, Baünden, Äckerswüsten, Holz und Feld mit all Rechten, und gerechtigkeiten, Nuzen und beschwerden sowie Er Es an sich gebracht, und bishero zugehabt, sammt S:V: Vieh, Heÿ, und Gestreÿ, saammen auf dem Feld, Hauß und Baumannß Fahrnuß, Nichts hievon ausgenommen, um 2800 fl an welchem Kauffschiling 600 fl dem gutsübernehmmer an der HeimsteÿrHeimsteuer: Aussteuer abgehen, so dann auf liechtmess 1783. Dem Vatter und denen geschwüstrigen 1890 fl der erst aber anzühleren à 350 fl aber an zühleren Jährl: mit 50 fl auf liechtmess 1784 anfangend, so, biß der ganze Kauffschilling, oder Rest getilget, abzuführen, und lauth der zu erichtenden gleichstellung zu Verwenden Freÿnd. weithers ist verabredet worden, weil auß 2ter Ehe 1 Kind Nahmens Paptist Zech vorhanden, daß disem 300 fl baar, und 100 fl an zühleren gegeben werden sollen. Die auß 1ter Ehe aber sollen auf 600 gestellet werden, sollten aber die Ellteren was hinderlassen, so solle es unter dennen Kündern beeder Ehen In gleiche Theile getheilet werden. 2:do dennen Noch 2 ledigen künderen Benedict und Johann Paptist solle der landsüebliche warme wünkel gestattet, und dem Benedict eine ligerstatt, böttstatt und 1 beschlagener Kasten gemachet werden, sollte sich 3:tio eines verehelichen, so mueß gutsbesitzer demselbigen die Morgensuppe freÿ und ohne Entgelt außhalten. 4:to sollte das Nebenstehende Häusle von gutsübernehmmeren baurechtig erhalten, weder mit einem hueber besetzt werden. 5:to solle denen übergebenden Ellteren Jährl: zur leibgeding gereichet werden. wie folgt. 1:mo 10 V: Kern,
8 V: Roggen, 6 V: Gersten, 10 V: Haaber, 1 Immi getrent[lete Gersten, 2 Immi Bohnen, 1 V: salz, 3 V: grundt büeren, 200 aÿr, 20 Reüsten Flax. der 4te Theil obs. alle quartal 2 fl einbueß geld, wann mann Mezget, 30 lb Fleisch, Im gegentheil aber darvon 2 fl 50 lb gesottenes schmalz, von georgi biß michaeli 2 Maaß gutte Milch, die übrige Zeith aber 1 Maaß, wann eine vorhanden. 8 V: Krautt, 5 V: Rueben, 4 lb Innschlitt, 2 baar schuehe, 4 K: scheitter, 3 K: spreidlen, 40 seg blöckh vor die Thür zu liferen. 6:to das Ihnen benöthigte kuchelgeschirr gelassen werden, welches Nach dem Tode deren Ellteren Im hause verbleiben solle. Im Fall der Vatter vor seiner Ehewürthin ersterben sollte, so hat die wittwe die in dem Heÿraths prothocoll bestimmte leibsgeding Nebst 100 fl zue genüessen, das weithere Vermögen aber unter dennen geschwistrigen gleich getheilet werden sollen. geschechen und verlesen in beÿseÿn deß Hauptmann Joseph Herbs zum Felds, simon Beks v: Nozen, Ignati Maÿr v: Ermengerst, und Franz Joseph Zech, alle auß der Pfarr Wiggenspach.
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Übergabe
und Heirat
Gleichzeitig mit dem Übergabs-/Jaufvertrag wurde auch ein Ehevertrag geschlossen
Hofübernahme und Heirat
Adel: von Westernach Bd. 13-S. 516-521. Mein 5xUrgroßvater Johann
Spieß übernimmt von seinem Vater Georg Spieß dessen
halben Hof und schließt einen Ehevertrag mit seiner Braut Ursula
Zech. In diesem wird auch die Mitgift und eventuelle
Rückzahlungen an die Verwandten im Falle des Todes eines Ehepartners
(ohne leibliche Kinder) festgelegt.
Actum Cronburg den 1ten Octob: 1724 Dato Erscheint vor allhiesig. Canzleÿ Georg Spüeß im Aslang, underthanig vorbringendt, was masen Er mit gnädig Herrschafftlichem Consens seinen Besitzendten halben Hoff mit aller ein und zugehör. Schiff und Gschüer nichts hievon besöndert noch ausgenommen, seinem Freintlich geliebten sohn Johannes Spieß Cedirt und überlassen, solchem nach der übergabs Summa halber folgendtes pactirt und beliebt haben.Erstl. obligiret sich Übernemmer mit allem seinen neüen Ehrschatz und seines Vatters alte Schuldigkheiten, so in allem auf 134 fl sich belauffen zubezahlen, sondern auch seines Vatters und Muetters Todtfall seiner Zeit zu entrichten, wo Indessen Er übernemmer an berührten 134 fl 100 fl pars wie dato wirckhl. beschechen zu gnedigen Herrschafft Handen zu bezahlen, die übrige 34 fl aber Jahrl: in Fristen nach zu tragen hat. Was hingegen die übergaabs Summa belanget, will und soll übernemmer alle die hinnach Specificierte Schulden übernemmen, und solche Innerhalb Jahr und Tag gebührl. abführen. Dafern aber wider alles verhoffen nach diser beschechender übergab sich mehrere Creditores, so in diser verzeichnus begriffen seÿen hervor thuen wurdten, solle der übernemmer Keines weeges darmit beladen seÿn, sondern dessen Vatter abzustatten haben, nebst disem hat 2do ÿbergeber vor sich und sein Eheweib im Fall selbe mit der Hausmans Los nit Vorlieb nemmen wolten oder kunten nachvolgendte Leibgedüng ad Dies vitæ ordentl. bedungen, und zwar alljährl. 12 Vrtl roggen
Solte nun eines von beeden mit Todt abgehen, fallet die Helffte
von disen Leibgedüng, auf beeden absterben aber gänzlich,
überdises nimbt 10 Vrtl Kern 10 Vrtl Haaber 1 Vrtl Erbes 40 lb Schmalz 4 lb Kerzen 2 lb Schmer 20 aÿe 6 Vrtl geschnitten Krauth 3 Vrtl gehoblete rueben Item alle Jahr vor übergeber und sein Eheweib 1 Sv par Schue, und allzeit Jedem in dem anderten Jahr 1 par Strimpf. Alle quattember ist an gelt Wann Metzget 1 Vrtln vom Ründt und Sv Schwein Ingleichen 1 Vrtl Lein, welcher übergeber selbsten beÿ zuschaffen hat, anzu Leinen, jedoch solle ihme Vatter im Veldt die wahl vorbehalten sein. Von Georgi bis Martini tägl. 1 Maß Milch 3tio Der Vatter bevor eine Korn Truche, dann von dem heürig vorhandenen Flax 3 Bänder voll, und 1 Vrtl Lein. |
Hierauf hat sich gedachte übernemmer mit Ursula Zechin des Ehrengachten Michl Zech und Maria Walderhanin von Grönenbach Ehrlich erzeügter Tochter Ehelich versprochen, welchem nach der Hochzeitterin Vatter Ihro nebst einer Ehrlichen ausfertigung und einer S.V. Khue zu einem wahren Heürath gueth zu geben versprochen 200 fl, womit sÿe Jedoch nit ausgelöst sein solle, mit disem ausführl. Beÿsatz daß Er Zech obmentionirte Schulden innerhalb Jahr und Tag völlig abzahlen, dargegen aber der Hochzeitter gehalten seÿn solle, die über über berührtes Heürath gueth der 200 fl belauffendte Schulden in Fristen alljährlich mit 20 fl zu ruckh zubezahlen, und darmit in solang zue Continuiren, bis alles hinwider anheimbs bezahlt sein würdet. So ist auch der Todtfallen halber bedungen wordten, da im Fall eines vor dem anderen ohne Hinderlassung eines Leibs Erben mit Todt abgehen würdte, daß sodann der überlebendte des anderen negsten Befreinten 50 fl hinaus zu bezahlen gehalten sein solle. Uff absterben aber der Hochzeitterin solle die in Fristen annoch vorhandene Summa insoweith sich selbe Erstreckhen möchte in einem Jahr pars widerumb erlegt werden. Testes, der übergebende Vatter und Caspar Haider von hüer Michl Zech der Hochzeitterin Vatter Hans Jerg Zickh Züegler, und Hans Jerg Glatz sambents von Gronenbach. |
Ererbtes Gut und 1. Ehe der Magdalena Haggenmiller
Pflegamt Lautrach Bd. 14 (1695) S. 34-38. Jakob Schwarz
ererbt als "jüngerer" Sohn von seinem Vater dessen Gotteshausgut und
muss sich mit seinen neun Geschwisterrn vergleichen. Dann schließt er
einen Ehevertrag mit meiner 6xUrgroßmutter Magdalena Haggenmiller.
Sie werden sieben Kinder haben bevor Jakob Schwarz stirbt und seine
Witwe meinen 6xUrgroßvater Michael
Haggenmiller heiratet.
Actum den 4ten Martÿ 1695 Nach deme der Mattheus Schwarz Zuem Löschen Legauer Pfarr, mit Todt abgangen und sein hinderlassenes Gotteshausgueth seinem Jüngeren sohn Jacob Schwarzen von gdgster Herrsch: Ist verlihen worden, alß haben sich seine übrige geschwistrigen derren annoch Neine vorhanden sindt, mit Ihme der Haimbsteÿr unnd Erbgueths halber FolgenderGestalten verglichen, daß Nemblich er Denen würckhlich verheuratten Geschwistrigen alß Hannß, Michael, Georg, Joseph, Maria, Agatha und Barbara Jedem über die von dem Vatter sel: Bereithes Empfangene Haimbstaÿr annoch vierzig Gulden denen übrigen Zweÿen aber alß Anna unnd Waldburga Jeder Hunderth unnd vierzig gulden Neben einer Ehelichen Ausfarth Aushaltung der morgen suppe und andres und einer S: V: Khue hinaus bezahlen solle. Und weilen denen Verheuratteten an der Haimbsteÿr annoch 30 fl ausgestanden alß hat er Jacob Schwarz auch dies ihne ersezen müssen. Sonsten solle er denen Zweÿ ledigen so sie sich verheirathen Jeder hunderth Gulden par, dann das übrige Zihlerweiß Jährlich mit Zechen Gulden ohne Zinß bezahlen. Darbeÿ er die Muetter beÿ sich lebenlengglich In dem Hauß behalten, unnd folgende leibdung Jährlich so nechst khünfftigen ostern seinen Anfang Nimbt Raichen solle alß benantlichen Khörn ein MlrMalter:
Roggen ein Mltr: Haber Acht Vierttel, gestampfte Gerste ein Mezen ausgesotten schmalz dreÿßig pfundt, darzue eine S:V: Khue von St: Georgen Tag biß Martini umb melckhen lassen, die Fünffte Reisten Werckh, den 5ten Theil obs (= Obst?) durch auß Krauth unnd Rueben nach Notdurfft, Aÿer Sechzig von dem Rind so mann mezget den 5ten Theil Flaisch unnd Unschlit oder so mann nit mezget einen Gulden dreÿssig Kreuzer darfür, auch Jährlichen Fünff gulden gelt. Darzue behalt sie sich dess Gaden underhalb Im Haus Ihrer Bewohnung Bevor, unnd nach Ihrem absterben solle der ledigen Tochter Waldburga die lehre Truchen. Ihnen 5 schwestern aber insgemein der Muetter bethscheß /: Im Fall Sie Muetter innerhalb einer Jahresfrist dises zeittliche segnen solte :/ ausgefolgt werden undt solle die Waldburga den Winckhel Im Haus zuer gesund unnd Kranckhentägen so lang sie ledigen standtes ist mit kalt unnd warmes zue geniessen haben. Übrigens solle verglichnermassen, dem Jacob Schwarzen Alles Im Haus unverruckher verbleiben unnd seine Geschwistrigen [Ims] khünfftig über das obbenambste nichts an Ihme noch seine Erben und nachkhommen weitters zue fordern haben. Darbei gewesen alß Zeigen Leonhardt Bertle unnd Hanß Ness |
Über diß hin Ist zwischen mehr gedachtem Jacob Schwarz unnd Magdalena Haggenmillerin deß Michel Haggenmillers zue Legau Eheleiblichen Tochter folgende Heurathsabredt gepflogen worden, unnd verspricht gedachter Haggenmiller seiner Tochter zuer Haimbsteir zweÿhunderth unnd Fünffzig Gulden, unnd solle khünfftig ein Erbin mit anderen geschwistrigen sein hingegen versichert er Hochzeitter sie Hochzeitterin umb ihr heringebrachtes gueth gelt auf all sein aigenthumbliches Haab unnd gueth und so sich über kurz oder lang wider Hoffnung begebete, daß ein Ehegemächt vor dem anderen ohne hinderlassenden leibes Erben versterben solte, so solle von dem überlebenden deß Verstorbenen Nechsten Freundtsch: Fünffzig gulden Ruckhfall hinausgegeben werden. Übrigens solle weder ihren baiden Neu angehenden Eheleuthen alles das jenige was sie zue sammen gebracht unnd wehrender Ehe annoch mit ein ander gewinen unnd erringen solten ein eingeworffnes Gueth sein unnd haissen, auch eins das andere /: ausser obbedungenen Ruckhfall :/ durch aus unnd in Allein Erben. Darbeÿ gewesen obige Zeugen. |