Leininger's Genealogiesieiten

Die Familie Leininger

Heiratsverträge

Heiratsverträge wurden sehr häufig geschlossen, unabhängig vom "Reichtum" des Brautpaares. Sie regelten, was mit dem von beiden Brautleuten eingebrachten Vermögen und dem Zugewinn im Fall des Todes eines der Ehepartner zu geschehen hatte. Das konnte sehr einfach sein oder auch ziemlich kompliziert, wenn einer der Partner Kinder in die Ehe mitbrachte. Meist musste, sofern einer der Ehepartner ohne Hinterlassung von Leibserben (Kindern) starb, ein Teil des vom Verstorbenen eingebrachten Heiratsguts wieder an dessen Vewandte zurückgegeben werden. Ein paar Beispiele dazu untenstehend.

Weitere Heiratsverträge sind in unter Haus-/Hofübergabe (Eltern übergeben anlässlich der Heirat den Hof an den Sohn/die Tochter) und Schwierige Heiraten (z.B. Braut und Bräutigam aus verschiedenen Herrschaften) zu finden.


Voreheliche Verfehlungen müssen bestraft werden

Pflegamt Lautrach, 1746. Caspar Hörberg beabsichtigt, mit der ledigen Barbara Prestel die Ehe einzugehen. Bevor die Ehe bewilligt und der Ehevertrag geschlossen werden kann, müssen noch die "Sünden" bestraft werden. Der Vertrag selbst ist von der einfachen Art.

Actum Lautrach d. 23t Julÿ 1746:

Fornications= Straff

Nachdem Caspar Hörberg von der Hoffstatt Legauer pfarr, sich mit Barbara Prestlerin von Diesenbach der pfarr Altusriedt beede ledigen standts, in puncto FornicationUnzuchtis verfehlet und mit Ihro nach beedseithiger aigener bekandtnus 4 bis 5 mahl allzeit nächtlicher weÿllen wann er sie aus dem würthshaus heimbgeführet, gesündiget hat, nun aber sie einander zu heÿrathen verlangen, als hat man allvorderst beede Fornicanten mit der ordentlichen geldtstraff per 20 fl belegt, und 3 wallfahrts gäng nacher Steinbach anbefohlen, sodan in betracht, das sie über 400 fl zusammen bringen, den Consens zu vorhabender Verehelichung ertheillet.

Eod: Dato

  Heüraths= Contract    

Hat Caspar Hörberg von der Hoffstatt Legauer pfarr mit Barbara Prestlin von Diesenbach der pfarr Altusriedt beede ledigen Standts folgende Heüraths=Abred beschlossen; und zwar

Erstl: verspricht des Hochzeiters Vatter und in desselben nahmen Joseph Maÿer zum Streichers ihrem Sohn 350 fl heimbsteürHeimsteuer: Aussteuer (Schwaben) ohnausgellöster baar herzugeben, worgegen

2tens der Hochzeiterin Vatter 150 fl ebenfalls ohnausgelöster daransetzet, machen also

3tens darmit ein gemein eingeworffenes dem Letztlebenden allein zukommendes Gueth, ausser das

4tens nach Ein oder des anderen ohne hinterlassung eines Ehelich lebendigen Leibs=Erben beschehenden absterben, der überlebende theil des verstorbenen nechster befreündten das Drittl ihres hineingebrachten Vermögens inner Jahresfrist widerummen zuruckh zahlen solle.

Alles getreülich ohne gefehrde
Gezeügen dessen seÿndt auf seithen des Hochzeiters Joseph Maÿr vom Streichers der pfarr Legau, ex parte Sponsævon Seiten der Braut Hanns Georg Einsiedler Hbtm: von Altusriedt und ihr Vatter Balthas Pröstl von Diesenbach der pfarr Altusriedt.



 

Mitgebrachte Kinder müssen auch versorgt sein

Pflegamt Weissenhorn, 1719. Der Witwer Jörg Jehle von Buch hat bereits zwei noch lebende Kinder aus seiner ersten Ehe. Seine ledige Braut Magdalena Ox bringt einen unehelichen Sohn (eines anderen Vaters) in die Ehe mit. Falls die Mutter zu früh stirbt, muss der Stiefvater für dessen Ausbildung sorgen und ihm auch einen Webstuhl hinterlassen.

Actum Pflegambt Weissenhorn
den 21ten Aprilis 1719

Mit Herrschaftl: Consens verheürathet sich dato Jörg Jehle Wittiber Weber zue Buech mit Magdalena Öxin alda, und bestehet dero zuesammen bringendes Vermögen auch darüber gepflogene Abred in folgenden:

Erstlich ist der Hochzeiterin Vermögen ein Eheliche ausfertigung neben 152 fl in circa da und dorth ausständig Geldt. Solches widerlegt
andertens der Hochzeiter mit seinem wenig Hausgerath und seinem kündig Weber Handwerckh Machen mithin
Drittens ein eingeworffenes gueth; jedoch und weil
Viertens die Hochzeiterin ein natürliches Kind nahmens Jakob Gremer allschon hat so hat sie diesem in absicht ihres übersteigenden beÿbringens neben einer beschlossenen truch 40 fl zue imem Rechten voraus: und 10 fl Zur erlehrnung eines Handwerckhs neben deme der Hochzeiter oder Stieffvatter gehalten die Unkosten des auff Ding und ledig [Zehlen] über sich zue nemen, bedungen, auch daß es Zuemahlen mit denen aus diser Ehe hinterlassenden Kindern gleicher Erb seÿn solle. Wurden dann solche

fünftens ermangeln, und die Hochzeiterin vor ihme Hochzeiter mit Todt abgehen, so solle diser seinem Stieffsohn Jacob Gremer weiters 20 fl bedingten ruckhfall sambt einem Würckhstuehl behändigen. Wie dann auch
Sechstens und da die Hochzeiterin den Hochzeiter mit oder ohne von ihme vorhandene Kind überleben solte, dessen beeder Kinder von voriger Ehe benannten Magdalena und Johannes Jehlerin und Jehlin und zwar jener die Betstatt sambt zuegehörende, worein sie de facto liget, sambt einer Truch: in gleich disem eine Truch sambt einem Würckhstuehl ohne Widerred zue verabfolgen sind.

So verlesener massen also beliebet worden in Gegenwarth beeder HochzeitPersohnen, den H: Gerichtsvogten Matheus Gaÿrhost, von seithen des Hochzeiters Hans Tauners: der Hochzeiterin aber Jörg Wöhr alle von Buech.



Man war sehr katholisch

Herrschaft Josephsberg und Obersiefering (heute nach Wien eingemeindet), 1762. Der Junggeselle Sebastian Schreiber heiratet die Witwe Anna Maria Liechtzner. Der Gottesbezug ist unübersehbar.

In Nahmen der Allerheiligsten und Unzertheilten Dreÿfaltigkeit, Gott des Vatters, Sohns, und Heiligen Geistes. Amen.

Ist an heunt zu Ende gesetzten Dato zwischen dem Ehrbahren Jungen Gesellen Sebastian Schreiber, des Ehrbahren Mathias Schreiber Closter Görsthofen unterthann zu unter Sivering und Anna Maria seiner Ehewürthin beeder Ehelich erzeügter Sohn, als Bräutigam, am einen, dan der Ehrsammen Anna Maria Liechtzner Weÿland Andreas Lichtzners Camaldulenser Unterthann zu ober Sivering selig Hinterlassene Wittib als Brauth andern Theils, mit Rath und Einwilligung beederseiths hierzue alles Fleisses erbettenen, und zu Ende unterschribenen H: Beÿständen ein ordentlicher Heuraths-Contract aufgerichtet, und beschlossen worden.

Erstlichen Ist Ihme obbemelte Wittib dem Eingangs gedachten Sebastian Schreiber auf sein gebührendes anlangen, bis auf Priesterliche Copulation Christ Catholischem Gebrauch nach zu seiner künfftigen Ehewürthin zugesagt, und versprochen worden.
Andertens verheurathet der Bräutigam seiner geliebten Brauth zu einen wahren Heurath Guet an paarem Geld 100 fl; Wie auch ein Viertl Weingarten zusammen aber 350 fl. welche
Drittens die Brauth mit der Helffte ihrer Würthschafft nichts darvon ausgenommen widerleget, iedoch das der Bräutigam die annoch darauf hafftende Schulden und auch vorhandene mit abführen, und bezahlen helfe. Was aber
Viertens nun beede Brauth Persohnen an Heurath Guet und widerlaag zusammen bringen, auch wehrender Ehe durch den reichen Seegen Gottes gewinnen, erobern, Erben, erkauffen, oder überkommen werde, solle alles ein gleiches und vermischtes Guet sein. Und da

Fünftens Gott der Allmächtige von disen Brauth Persohnen künfftig in 2 Jahren vor dem anderen aus diesen zergänglichen in das ewige leben ohne Hinterlassung eines Eheleiblichen Erbens, Testament, oder Codicil, abforderen solte, so solle der überlebende Theill des verstorbenen Erben, und Freinden von dem vermischten Guett p 100 fl hinaus zu geben schuldig und verbunden sein.
Schliesslichen weillen diser Heuraths Contract in Nahmen der allerheiligsten, Hoch, und unzertheilten Dreÿfaltigkeit angefangen, also auch in dessen beschlossen haben, zur wahren Urkund dessen ist diser Heuraths-Contract aufgerichtet, sowohl von denen Brauth Persohnen, als auch von denen hierzue Mündlich erbettenen H: Beÿstände unterschrieben, und geferttiget worden.

Ober Sivering den 30ten Junÿ Ao 1762ten Jahrs

Sebastian Schreiber
als Brautigam
Anna Maria Liechtznerin
als Brauth
Mathias Wanbacher Dorfrichter
und erbettener Zeüg und Beÿstand 
Christoph Wöginger erbettener
Zeug, und Beÿstand
Andreas Pachmayr Dorfrichter
und erbettener Zeüg und Beÿstand
Mathias Pichler erbettener Zeüg
und Beÿstand


Die Brautmutter verpflichtet sich zu kostenloser Mitarbeit

Herrschaft Josephsberg und Obersiefering (heute nach Wien eingemeindet), 1807. Die Weinhauerstochter Katharina Graninger, deren Vater bereits verstorben ist, heiratet den Zimmergesellen Mathias Kollmann. Neben ihrem väterlichen Erbteil bekommt sie als Mitgift von ihrer Mutter noch Weingärten - und die Mutter arbeitet kostenlos mit.

Anheüte zu Ende stehenden Datum ist zwischen der

Theresia, des Leopold Graninger seel: und Katharina dessen Ehewürthin, annoch in Leben ehelich erzeigte Tochter als Brauth Eines, dann dem Mathias Kollmann Zimmergesellen zu Obersiefering als Bräutigamb anderen Theils nachstehender Heüraths Brief, welche Bedüngnüsse nach der Priesterlichen Einsegnung ihre vollkommene Kraft haben sollen, in Beiseÿn deren hierunter gestelten Gezeügen verabredet, und bis auf Herrsch: Ratification beschlossen worden; und zwar

Erstens verheurath die obgedachte Brauth ihme Braüthigamb, und ihren künftigen Ehewürthe zu einem wahren Heürathguth derselben vätterlichen Erbtheill drein 200 fl; Ein welches
Zweitens er Bräuthigamb der zeit mit seinem ersparten 77 fl dergestalten widerleget; daß
Drittens das jenige, was sie Beide Theille wehrender Ehe mitsammen ererben, oder erwürthschaften, ein gleiches Guth seÿn, und verbleiben solle, mithin keines derselben sich hievon etwas ausgenommen, oder vorbehalten haben wollen; wenn
Viertens ein, oder der andere dieser Theill dieser Beiden Brauth Persohnen, ohne Hinterlassung eines Leibserben versterben würde, sollen der überlebende Theill denen nächsten Befreünden von den vorgedachten Heürathgut nichts nichts hinaus zu zahlen gehalten seÿn, mithin dem überlebenden Theille allein verbleiben; Nur hat sich die Brauth, fals sie vor einen Jahre, und vor ihme Braüthigamb das zeitliche verlassen solte, ausdrüklich vorbehalten mit der Helfte deren ihme Braütigamb verheüratheten 200 fl freÿ schalten, und walten zu können; Übrigens

Fünftens erklärt sich bei dieser Gelegenheit die eben Gegenwärtige Katharina Graninger als Mutter der obernanten Brauth ganz freÿwillig, und ungezwungen, daß sie ihnen Brauthleüthen, das derselben eigenthümlich angeherige ¼ Überländ Weingart in Glanzingberg neben Franz Reisinger, und Joseph Mandl ligend, zur Herrschaft Obersiefering dienstbar zu 500 fl; und so auch das in Hakenberg befindliche – zur Kammerall Grundbuch dienstbare ¼ Weing: pr 100 zusam also 600 fl dergestalt, und als ihr dienstbares Eigenthum übergeben, und gegen denen abtreten wolle, daß sie Übernehmern dieser beiden Weingärten die hierauf haftende 400 fl zubezahlen schuldig seÿn sollen, die übrige 200 fl aber behaltet sich die gedachte Katharina Graninger zu ihrer weiteren Disposition bevor, doch hätten die obgedachte Brauth Leüthe jene 200 fl ohne Interessen gegen denen zubenuzen, daß sie gehalten seÿn ihre mehr bemelte Mutter zu sich zu nehmen, und sowohl bei gesunden, als kranken Leibe zuversorgen; Folge wider verhoffen mitsam nicht vergleichen möchten, mithin die ermelte Mutter der Brauthleüthen hinweg zuziehen genöttiget würde, so wären dieselbe die obgedachte 200 fl wehrungsweise, und zwar jährlich zu Martini mit 20 fl, jedoch eben ohne Interessen der Mutter zurük zu zahlen verbunden; Weiters hat sich die mehrbenante Mutter Katharina Granninger dahin verbunden, daß sie die betreffenden 2/4 Weingärten, mit ihnen Brauthleüthen nach ihrer Möglichkeit ihrer Kräften unentgeldlich mitzuarbeiten helfen wolle, für das heurige Jahre auch die FechsungErnte, Ernteertrag hievon gemeinschaftlich beziehen, die folgenden Jahre aber solche denen mehr berührten Brautleüthe allein verbleiben solle, Mit welchen gütlichen einverstehen diesen Heuraths Bedüngnüssen verabredeter massen beschlossen, und zu Festhaltunbg dessen von denen betrefenden Theillen, und deren Beÿständen unterfertiget worden;

Herrschafts Kanzleÿ Josephsberg den 17. April 1807

Theresia Graninger
als Brauth 
Matheus Kollmann m:p.
Breüthigamb
Franz Reisinger m:p.
als erbettener Namens
Unterschr. Und Zeüg, und
Beistand;
Franz Wambacher m:p.
Beistand





Witwe mit sieben Kindern heiratet wieder

Pflegamt Lautrach Bd. 25 (1709) S. 1-4. Mein 6xUrgroßvater Michael Haggenmiller heiratet meine 6xUrgroßmutter, die Witwe Magdalena Schwarz geb. Haggenmiller. Sie bringt aus ihrer ersten Ehe sieben Kinder mit.

Actum den 7. Jenner 1709

Nach deme Jacob Schwarz zuem Löschen, Legauer Pfarr mit Todt abgangen und neben der Wittib Magdalena Haggenmillerin 7 Khünder Mit Nahmen Johannes, Joseph, Michel, und Jacob die Söhn, dann Maria, Barbara, und  Catharina die Töchtern hinderlassen, die Wittib aber Vorhabend widerumb zuer anderen Ehe zue schreitten, und zue Disem Ende sich mit Michael Haggenmiller deß Hans Haggenmillers und Maria Dörnin Beede seel: von Magmannshofen, der Pfarr v: Fr: Zell Eheleiblich erzeigten hinderlassnen Sohn Ledigen Standts, In Eheliches Versprechen Eingelassen. Alß ist
zwischen Ihnen Neu angehenden Hochzeitleithen Folgende Heurathsabredt gepflogen worden.
Und zwar.

Nimbt sie Hochzeiterin Ihne Hochzeiter welcher Ihro 400 fl zuem Hausrath gueth zue bringet, In Ihr Haußhaltung zuem Löschen auf und ohne solcher gestalten, daß er daß Verhandene herrschafftliche gueth In Eheschatz Nehmen möge, und Im übrigen und Ihnen Baiden Ehegemächten alles daß Jenige, waß sie der mahlen zue sammen bringen und Zeitwehrender Ehe mit einander erhausen, gewinnen, erringen, oder bekhommen möchten ein eingeworffenes sein und haissen solle, und dises darumben, weilen die wirckhlich von Erster Ehe verhandene 7 Khünder noch ohn erzogen,

hingegen der Neue angehende Hochzeiter ein Ehrliches hinein legt, dahero und dafern khünfftig dies erst ermelte Khünder erster Ehe zue Manbahren Jahren und zue heurathen khönnen, so solle der Hochzeiter als Stief Vatter schuldig und  erbunden sein, solche seine Stieffkhinder eines wie das andere als seine aigne Khünder nach herrschaftl: und Ehrlichen leithen erkhantnuß Billich aus heimb zuesteÿren, selbige auch Christlich und Ehrlich auffzue erziehen, sie nit allein In Essen, und Klaider Ehrbahr halten sondern Ebenmessig In die schuel schickhen, und ein ander guethe werkhen under weisen.
Wann auch khünfftig beÿ diser anderten Ehe ein oder mehr Khünder erzeigt wurden, so sollen selbige. obigen von Ersterer Ehe verhandenen Khünder gleich gehalten werden, ausser dem Eltern sohn Johannes ist 30 fl widter als einem andern
Khünd verordnet und Ihme gleich an Zeit angewiesen worden.

Und so aber wider Verhoffen sie Hochzeiterin vor Ihme Hochzeiter über kurz oder lang Es mögen gleich von diser anderten Ehe Khünder verhanden sein oder nit diss Zeitliche mit dem Ewigen verwexelen solte, so solle dem überlebende Wittiber
von all verhandenen aigenthümlichen Vermögen ein als andern weeg ein Khündtesthail gebiehren,

und so sich hingegen begebte, daß er Hochzeiter vor Ihro Hochzeiterin ohne beÿ diser anderter Ehe erzeigte lebendig hinderlassenden leibes Erben Todtes verfiehre, so solle die hinderlassene Wittib oder Ihre Khünder, dess Vorstorbenen Nehester Freindtsch: wegen seines herein gelegeten guethes von dem verhandenen Vermögen widerumb 75 fl als einen Ruckhfall heraus zue geben schuldig sein,

Im übrigen sie Wittib und Ihre Khünder Ihne völlig zue Erben haben.

Darbeÿ gewesen von seithen der Khinder Erster Ehe
Joseph Schwarz von Landtholz,
Jerg Albrecht In der Oberenau, und
Hans Amich zuer Hueb,
von Seithen der Hochzeiterin
Ihr Vatter Michel Haggenmiller Amman von Legau,
Neben Ihro Hochzeiterin selbsten,
von Seithen dess Hochzeiters
Georg Dorn von Rungertshofen als Trager, und
sein Brueder Hans Melchior Haggenmiller,
auch er Hochzeiter selbsten.