Heiratsverträge
Heiratsverträge wurden sehr häufig geschlossen, unabhängig vom
"Reichtum" des Brautpaares. Sie regelten, was mit dem von beiden
Brautleuten eingebrachten Vermögen und dem Zugewinn im Fall des Todes
eines der Ehepartner zu geschehen hatte. Das konnte sehr einfach sein
oder auch ziemlich kompliziert, wenn einer der Partner Kinder in die
Ehe mitbrachte. Meist musste, sofern einer der Ehepartner ohne
Hinterlassung von Leibserben (Kindern) starb, ein Teil des vom
Verstorbenen eingebrachten Heiratsguts wieder an dessen Vewandte
zurückgegeben werden. Ein paar Beispiele dazu untenstehend.
Weitere Heiratsverträge sind in unter Haus-/Hofübergabe
(Eltern übergeben anlässlich der Heirat den Hof an den Sohn/die
Tochter) und Schwierige Heiraten (z.B. Braut
und Bräutigam aus verschiedenen Herrschaften) zu finden.
Voreheliche Verfehlungen müssen bestraft werden
Pflegamt Lautrach, 1746. Caspar
Hörberg beabsichtigt, mit der ledigen Barbara
Prestel die Ehe einzugehen. Bevor die Ehe bewilligt und der
Ehevertrag geschlossen werden kann, müssen noch die "Sünden" bestraft
werden. Der Vertrag selbst ist von der einfachen Art.
Actum Lautrach d. 23t Julÿ 1746: Fornications= Straff Nachdem Caspar Hörberg von der Hoffstatt Legauer pfarr, sich mit Barbara Prestlerin von Diesenbach der pfarr Altusriedt beede ledigen standts, in puncto FornicationUnzuchtis verfehlet und mit Ihro nach beedseithiger aigener bekandtnus 4 bis 5 mahl allzeit nächtlicher weÿllen wann er sie aus dem würthshaus heimbgeführet, gesündiget hat, nun aber sie einander zu heÿrathen verlangen, als hat man allvorderst beede Fornicanten mit der ordentlichen geldtstraff per 20 fl belegt, und 3 wallfahrts gäng nacher Steinbach anbefohlen, sodan in betracht, das sie über 400 fl zusammen bringen, den Consens zu vorhabender Verehelichung ertheillet. |
Eod: Dato Heüraths= ContractHat Caspar Hörberg von der Hoffstatt Legauer pfarr mit Barbara Prestlin von Diesenbach der pfarr Altusriedt beede ledigen Standts folgende Heüraths=Abred beschlossen; und zwar Erstl: verspricht des Hochzeiters Vatter und in desselben nahmen Joseph Maÿer zum Streichers ihrem Sohn 350 fl heimbsteürHeimsteuer: Aussteuer (Schwaben) ohnausgellöster baar herzugeben, worgegen 2tens der Hochzeiterin Vatter 150 fl ebenfalls ohnausgelöster daransetzet, machen also 3tens darmit ein gemein eingeworffenes dem Letztlebenden allein zukommendes Gueth, ausser das 4tens nach Ein oder des anderen ohne hinterlassung eines Ehelich lebendigen Leibs=Erben beschehenden absterben, der überlebende theil des verstorbenen nechster befreündten das Drittl ihres hineingebrachten Vermögens inner Jahresfrist widerummen zuruckh zahlen solle. Alles getreülich ohne gefehrde |
Mitgebrachte Kinder müssen auch versorgt sein
Pflegamt Weissenhorn, 1719. Der Witwer Jörg
Jehle von Buch hat bereits zwei noch lebende Kinder aus
seiner ersten Ehe. Seine ledige Braut Magdalena
Ox bringt einen unehelichen Sohn (eines anderen Vaters) in
die Ehe mit. Falls die Mutter zu früh stirbt, muss der Stiefvater für
dessen Ausbildung sorgen und ihm auch einen Webstuhl hinterlassen.
Actum
Pflegambt
Weissenhorn
Mit Herrschaftl:
Consens verheürathet sich dato Jörg
Jehle Wittiber Weber zue Buech mit Magdalena
Öxin alda, und bestehet dero zuesammen bringendes
Vermögen auch darüber gepflogene Abred in folgenden: So verlesener massen also beliebet worden in Gegenwarth beeder HochzeitPersohnen, den H: Gerichtsvogten Matheus Gaÿrhost, von seithen des Hochzeiters Hans Tauners: der Hochzeiterin aber Jörg Wöhr alle von Buech.
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Man war sehr katholisch
Herrschaft Josephsberg und Obersiefering (heute nach Wien
eingemeindet), 1762. Der Junggeselle Sebastian
Schreiber heiratet die Witwe Anna
Maria Liechtzner. Der Gottesbezug ist unübersehbar.
In Nahmen der Allerheiligsten und Unzertheilten Dreÿfaltigkeit, Gott des Vatters, Sohns, und Heiligen Geistes. Amen. Ist an heunt zu Ende gesetzten Dato zwischen dem Ehrbahren Jungen Gesellen Sebastian Schreiber, des Ehrbahren Mathias Schreiber Closter Görsthofen unterthann zu unter Sivering und Anna Maria seiner Ehewürthin beeder Ehelich erzeügter Sohn, als Bräutigam, am einen, dan der Ehrsammen Anna Maria Liechtzner Weÿland Andreas Lichtzners Camaldulenser Unterthann zu ober Sivering selig Hinterlassene Wittib als Brauth andern Theils, mit Rath und Einwilligung beederseiths hierzue alles Fleisses erbettenen, und zu Ende unterschribenen H: Beÿständen ein ordentlicher Heuraths-Contract aufgerichtet, und beschlossen worden. Erstlichen
Ist Ihme obbemelte Wittib dem Eingangs gedachten Sebastian
Schreiber auf sein gebührendes anlangen, bis auf
Priesterliche Copulation Christ Catholischem Gebrauch nach zu
seiner künfftigen Ehewürthin zugesagt, und versprochen worden.
Ober Sivering den 30ten Junÿ Ao 1762ten Jahrs
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Die Brautmutter verpflichtet sich zu kostenloser Mitarbeit
Herrschaft Josephsberg und Obersiefering (heute nach Wien
eingemeindet), 1807. Die Weinhauerstochter Katharina
Graninger, deren Vater bereits verstorben ist, heiratet den
Zimmergesellen Mathias Kollmann.
Neben ihrem väterlichen Erbteil bekommt sie als Mitgift von ihrer
Mutter noch Weingärten - und die Mutter arbeitet kostenlos mit.
Anheüte zu Ende stehenden Datum ist zwischen der Theresia, des Leopold Graninger seel: und Katharina dessen Ehewürthin, annoch in Leben ehelich erzeigte Tochter als Brauth Eines, dann dem Mathias Kollmann Zimmergesellen zu Obersiefering als Bräutigamb anderen Theils nachstehender Heüraths Brief, welche Bedüngnüsse nach der Priesterlichen Einsegnung ihre vollkommene Kraft haben sollen, in Beiseÿn deren hierunter gestelten Gezeügen verabredet, und bis auf Herrsch: Ratification beschlossen worden; und zwar Erstens
verheurath die obgedachte Brauth ihme Braüthigamb, und ihren
künftigen Ehewürthe zu einem wahren Heürathguth derselben
vätterlichen Erbtheill drein 200 fl; Ein welches Herrschafts Kanzleÿ
Josephsberg den 17. April 1807
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Witwe mit
sieben Kindern heiratet wieder
Pflegamt Lautrach Bd. 25 (1709) S. 1-4. Mein 6xUrgroßvater Michael
Haggenmiller heiratet meine 6xUrgroßmutter, die Witwe Magdalena
Schwarz geb. Haggenmiller. Sie bringt aus ihrer
ersten Ehe sieben Kinder mit.
Actum den 7. Jenner 1709 Nach deme Jacob Schwarz zuem Löschen, Legauer Pfarr mit Todt abgangen und neben der Wittib Magdalena Haggenmillerin 7 Khünder Mit Nahmen Johannes, Joseph, Michel, und Jacob die Söhn, dann Maria, Barbara, und Catharina die Töchtern hinderlassen, die Wittib aber Vorhabend widerumb zuer anderen Ehe zue schreitten, und zue Disem Ende sich mit Michael Haggenmiller deß Hans Haggenmillers und Maria Dörnin Beede seel: von Magmannshofen, der Pfarr v: Fr: Zell Eheleiblich erzeigten hinderlassnen Sohn Ledigen Standts, In Eheliches Versprechen Eingelassen. Alß istzwischen Ihnen Neu angehenden Hochzeitleithen Folgende Heurathsabredt gepflogen worden. Und zwar. Nimbt sie Hochzeiterin Ihne Hochzeiter welcher Ihro 400 fl zuem Hausrath gueth zue bringet, In Ihr Haußhaltung zuem Löschen auf und ohne solcher gestalten, daß er daß Verhandene herrschafftliche gueth In Eheschatz Nehmen möge, und Im übrigen und Ihnen Baiden Ehegemächten alles daß Jenige, waß sie der mahlen zue sammen bringen und Zeitwehrender Ehe mit einander erhausen, gewinnen, erringen, oder bekhommen möchten ein eingeworffenes sein und haissen solle, und dises darumben, weilen die wirckhlich von Erster Ehe verhandene 7 Khünder noch ohn erzogen, hingegen der Neue angehende Hochzeiter ein Ehrliches hinein legt, dahero und dafern khünfftig dies erst ermelte Khünder erster Ehe zue Manbahren Jahren und zue heurathen khönnen, so solle der Hochzeiter als Stief Vatter schuldig und erbunden sein, solche seine Stieffkhinder eines wie das andere als seine aigne Khünder nach herrschaftl: und Ehrlichen leithen erkhantnuß Billich aus heimb zuesteÿren, selbige auch Christlich und Ehrlich auffzue erziehen, sie nit allein In Essen, und Klaider Ehrbahr halten sondern Ebenmessig In die schuel schickhen, und ein ander guethe werkhen under weisen. Wann auch khünfftig beÿ diser anderten Ehe ein oder mehr Khünder erzeigt wurden, so sollen selbige. obigen von Ersterer Ehe verhandenen Khünder gleich gehalten werden, ausser dem Eltern sohn Johannes ist 30 fl widter als einem andern Khünd verordnet und Ihme gleich an Zeit angewiesen worden. Und so aber wider Verhoffen sie Hochzeiterin vor Ihme Hochzeiter über kurz oder lang Es mögen gleich von diser anderten Ehe Khünder verhanden sein oder nit diss Zeitliche mit dem Ewigen verwexelen solte, so solle dem überlebende Wittiber von all verhandenen aigenthümlichen Vermögen ein als andern weeg ein Khündtesthail gebiehren, und so sich hingegen begebte, daß er Hochzeiter vor Ihro Hochzeiterin ohne beÿ diser anderter Ehe erzeigte lebendig hinderlassenden leibes Erben Todtes verfiehre, so solle die hinderlassene Wittib oder Ihre Khünder, dess Vorstorbenen Nehester Freindtsch: wegen seines herein gelegeten guethes von dem verhandenen Vermögen widerumb 75 fl als einen Ruckhfall heraus zue geben schuldig sein, Im übrigen sie Wittib und Ihre Khünder Ihne völlig zue Erben haben. Darbeÿ gewesen von seithen der Khinder Erster Ehe Joseph Schwarz von Landtholz, Jerg Albrecht In der Oberenau, und Hans Amich zuer Hueb, von Seithen der Hochzeiterin Ihr Vatter Michel Haggenmiller Amman von Legau, Neben Ihro Hochzeiterin selbsten, von Seithen dess Hochzeiters Georg Dorn von Rungertshofen als Trager, und sein Brueder Hans Melchior Haggenmiller, auch er Hochzeiter selbsten.
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